Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/1998Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Ablichtungen, amtliche Tafeln für die Schüttdichte,
Eichscheine und Prüfprotokolle
§ 13. Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden und Bescheide, für die amtlichen Tafeln zur Bestimmung der Schüttdichte, für Bestätigungen über die erfolgte Eichung (Eichscheine) sowie für die Anfertigung und Übermittlung von Ablichtungen von Prüfprotokollen von Zulassungsprüfungen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten. Paragraph 13, Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden und Bescheide, für die amtlichen Tafeln zur Bestimmung der Schüttdichte, für Bestätigungen über die erfolgte Eichung (Eichscheine) sowie für die Anfertigung und Übermittlung von Ablichtungen von Prüfprotokollen von Zulassungsprüfungen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12152877
Alte Dokumentnummer
N9199213997L