Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/1998Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Kontrolle von Fertigpackungen und
Maßbehältnissen
§ 14. Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt, oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung ergeben. Paragraph 14, Für die Überwachung gemäß Paragraph 19, MEG sind Gebühren gemäß Tarif römisch eins zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt, oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung ergeben.
Dokumentnummer
NOR12158126
Alte Dokumentnummer
N9199761086J