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§ 14a

Fassungen
26.10.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14a26.10.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eichgebührenverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

26.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/1998

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Gebühr für die statistische Prüfung von Meßgeräten in

Beglaubigungsstellen

Paragraph 14 a, (1) Für die statistische Prüfung der Eichbehörde in staatlich akkreditierten Beglaubigungsstellen sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J zu entrichten.

  1. Absatz 2,Die Gebühren sind ab der ersten statistischen Prüfung nach der jeweiligen Anzahl der beglaubigten Meßgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.
  2. Absatz 3,Wird bei der statistischen Prüfung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Beglaubigungsstelle festgestellt, so ist die Differenz der Gebühren auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben.

Gesetzesnummer

10012104

Dokumentnummer

NOR12155656

Alte Dokumentnummer

N9199442018J