Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/1998Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Gebühr für die statistische Prüfung von Meßgeräten in
Beglaubigungsstellen
§ 14a. (1) Für die statistische Prüfung der Eichbehörde in staatlich akkreditierten Beglaubigungsstellen sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J zu entrichten.Paragraph 14 a, (1) Für die statistische Prüfung der Eichbehörde in staatlich akkreditierten Beglaubigungsstellen sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Gebühren sind ab der ersten statistischen Prüfung nach der jeweiligen Anzahl der beglaubigten Meßgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Wird bei der statistischen Prüfung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Beglaubigungsstelle festgestellt, so ist die Differenz der Gebühren auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben.
Dokumentnummer
NOR12155656
Alte Dokumentnummer
N9199442018J