Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/1998Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Zurückweisung
§ 3. (1) Ergibt sich bei der Vorprüfung oder bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Meßgerätes oder Meßgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung (§ 56 Abs. 4 MEG), so sindParagraph 3, (1) Ergibt sich bei der Vorprüfung oder bei der eichtechnischen Prüfung (Paragraph 2,) eines Meßgerätes oder Meßgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung (Paragraph 56, Absatz 4, MEG), so sind
im Falle einer Vorprüfung (§ 2 Abs. 1) 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B,im Falle einer Vorprüfung (Paragraph 2, Absatz eins,) 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B,
im Falle einer eichtechnischen Prüfung (§ 2 Abs. 2)50 vH der Gebühr gemäß Tarif Cim Falle einer eichtechnischen Prüfung (Paragraph 2, Absatz 2,)50 vH der Gebühr gemäß Tarif C
zu entrichten.
(2)Absatz 2,Für die Zurückweisung eines Meßgerätes oder Meßgeräteteiles bei der Vorprüfung oder bei der eichtechnischen Prüfung, für die die Zeitgebühr Anwendung zu finden hat, sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12152867
Alte Dokumentnummer
N9199213987L