Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/1998Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Gebühr für kurzfristiges Entfernen eichbehördlicher
Stempel
§ 5. Wird ein Organwalter der Eichbehörde in Anspruch genommen, eichbehördliche Stempel eines Meßgerätes oder Meßgeräteteiles vorübergehend zu entfernen und die Durchführung geringfügiger Eingriffe, die keinen Einfluß auf die Richtigkeit des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles haben, zu überwachen, so ist eine Zeitgebühr gemäß Tarif F zu entrichten, jedoch nicht mehr, als sich bei einer Zurückweisung des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles (§ 3) ergäbe. Paragraph 5, Wird ein Organwalter der Eichbehörde in Anspruch genommen, eichbehördliche Stempel eines Meßgerätes oder Meßgeräteteiles vorübergehend zu entfernen und die Durchführung geringfügiger Eingriffe, die keinen Einfluß auf die Richtigkeit des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles haben, zu überwachen, so ist eine Zeitgebühr gemäß Tarif F zu entrichten, jedoch nicht mehr, als sich bei einer Zurückweisung des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles (Paragraph 3,) ergäbe.
Dokumentnummer
NOR12152869
Alte Dokumentnummer
N9199213989L