Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1992 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 541/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.199231.12.1998 BGBl. Nr. 541/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eichgebührenverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 541/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/1998

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Versäumnisgebühren

Paragraph 8, (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Absatz eins, ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle

  1. Ziffer eins
    nicht begonnen werden kann oder
  2. Ziffer 2
    abgebrochen werden muß oder
  3. Ziffer 3
    nur verspätet begonnen werden kann oder unterbrochen werden muß,
weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen (zB Bereitstellen des gereinigten Meßgerätes oder Meßgeräteteiles, Bereitstellen von Eichmitteln und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat.
  1. Absatz 2,Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Absatz 2, ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgezogen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.
  2. Absatz 3,Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung gestellten Eichmittel nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgestellt, so ist eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Absatz 3, zu entrichten.
  3. Absatz 4,Werden Meßgeräte oder Meßgeräteteile innerhalb der von der Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt, so ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins) je Tag und Meßgerät oder Meßgeräteteil von 10 vH der Gebühr gemäß Tarif B oder C zu entrichten.

Schlagworte

Herstellungsort

Gesetzesnummer

10012104

Dokumentnummer

NOR12152872

Alte Dokumentnummer

N9199213992L