Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Stadtgemeinde Tulln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 598/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 19 Tullner Straße von km 47,997 bis km 50,710 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 10. Mai 1976, BGBl. Nr. 227, bestimmten – Baulos „Donaubrücke Tulln – Schmidabrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 19 Tullner Straße von km 47,997 bis km 50,710 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 10. Mai 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 227, bestimmten – Baulos „Donaubrücke Tulln – Schmidabrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Tulln aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 19/90-86 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.