Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Marktgemeinde Biedermannsdorf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 676/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 11 Mödlinger Straße von km 12,10 bis km 13,0 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 13. August 1990, BGBl. Nr. 552, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Biedermannsdorf“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 11 Mödlinger Straße von km 12,10 bis km 13,0 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 13. August 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 552, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Biedermannsdorf“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Biedermannsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 11/22-92 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.