Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
05.12.1992 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 768/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 105.12.199231.12.2018 BGBl. Nr. 768/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung der Special Olympics Welt-Winterspiele für Geistig- und Mehrfachbehinderte 1993 durch Herausgabe einer Sonderpostmarke mit Zuschlag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.12.1992BGBl. Nr. 768/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

91/02 Post

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung wird ermächtigt, zu der aus Anlaß der Special Olympics Welt-Winterspiele für Geistig- und Mehrfachbehinderte 1993 in Schladming und Salzburg herauszugebenden Sonderpostmarke zum Nennwert von 6 S einen Zuschlag in der Höhe von 3 S einzuheben.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz wird ermächtigt, den Zuschlagserlös vermindert um die Herstellungskosten für die Sonderpostmarke, dem Verein „Organisationskomitee der Special Olympics Welt-Winterspiele 1993“ als Subvention des Bundes zu gewähren und nach Abrechnung zum Stichtag 30. April 1993 im Juni 1993 zu überweisen. Die Abrechnung des nach dem 30. April 1993 erzielten Zuschlagserlöses hat jeweils zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals zum Stichtag 31. Dezember 1993 zu erfolgen; zu überweisen sind diese Zuschlagserlöse jeweils im darauffolgenden Februar.

Schlagworte

Geistigbehinderte

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10012115

Dokumentnummer

NOR12152891

Alte Dokumentnummer

N9199214975L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/768/P1/NOR12152891