Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße - Modalitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 879/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2015,
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel
Verwaltungsvereinbarung zur Festlegung des Zeitpunktes und der Modalitäten der Einführung des im Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße vorgesehenen Ökopunktesystems
StF: BGBl. Nr. 879/1992
Sonstige Textteile
Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 10, mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße *1),
nachstehend „Transitabkommen” genannt, vereinbaren die zuständigen
Behörden, nämlich
für die Gemeinschaft:
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
für Österreich:
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Modalitäten des im Transitabkommen vereinbarten Ökopunktesystems folgende Regelungen:
---------------------------------------------------------------------
*1) Kundgemacht im BGBl. Nr. 823/1992*1) Kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1992,
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR11012395
Alte Dokumentnummer
N9199215273L