Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße - Modalitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 879/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Anhang C
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Beförderungen, bei denen keine Ökopunkte benötigt werden
Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.
Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen.
Die Beförderung von Postsendungen.
Die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge.
Die Beförderung von Müll und Fäkalien.
Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung.
Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
Die Überführung von Leichen.
Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke.
Die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung.
Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung verfügen.
Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
Die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge.
Die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeugs, das ein Fahrzeug ersetzen soll, welches auf der Transitfahrt ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug mit der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung.
Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen).
Die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.
Beförderungen mit Lastkraftwagen bis zu 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht.
Schlagworte
Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung,
Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12152908
Alte Dokumentnummer
N9199215287L