Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 879/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 879/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße - Modalitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 879/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Anhang C

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Beförderungen, bei denen keine Ökopunkte benötigt werden

  1. Ziffer eins
    Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.
  2. Ziffer 2
    Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen.
  3. Ziffer 3
    Die Beförderung von Postsendungen.
  4. Ziffer 4
    Die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge.
  5. Ziffer 5
    Die Beförderung von Müll und Fäkalien.
  6. Ziffer 6
    Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung.
  7. Ziffer 7
    Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
  8. Ziffer 8
    Die Überführung von Leichen.
  9. Ziffer 9
    Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke.
  10. Ziffer 10
    Die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung.
  11. Ziffer 11
    Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung verfügen.
  12. Ziffer 12
    Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
  13. Ziffer 13
    Die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge.
  14. Ziffer 14
    Die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeugs, das ein Fahrzeug ersetzen soll, welches auf der Transitfahrt ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug mit der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung.
  15. Ziffer 15
    Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen).
  16. Ziffer 16
    Die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.
  17. Ziffer 17
    Beförderungen mit Lastkraftwagen bis zu 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht.

Schlagworte

Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung,
Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012116

Dokumentnummer

NOR12152908

Alte Dokumentnummer

N9199215287L