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Art. 4

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 879/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 879/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße - Modalitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 879/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Auf dem Formular gemäß Artikel 3 Ziffer 1 der gegenständlichen Vereinbarung muß die erforderliche Anzahl von Ökopunkten aufgeklebt und entwertet sein. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift derart zu entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle der Unterschrift kann auch der Aufdruck eines Stempels treten.

  1. Ziffer 2
    Dieses vollständig ausgefüllte und mit der notwendigen Anzahl von Ökopunkten versehene Formular ist beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet den Kontrollorganen abzugeben, die eine Ausfertigung des Formulars mit der Bestätigung der Abgabe zurückzugeben haben.
Diese Bestätigung ist im Falle eines in Österreich zugelassenen Lastkraftwagens zusammen mit dem COP-Dokument bei der Einfahrt nach Italien oder Deutschland und bei der Ausfahrt den Kontrollorganen des EG-Mitgliedstaates vorzulegen. Ein Durchschlag der Bestätigung ist den Grenzbehörden bei der Einfahrt abzugeben.
Für alle Relationen mit Ziel oder Quelle der Fahrt in Italien sowie für Fahrten, die nach der Transitfahrt durch Österreich in Deutschland fortgesetzt werden, sind im Falle eines in Österreich zugelassenen Lastkraftwagens besonders gekennzeichnete Ökopunkte zu verwenden. Die Verwendung ist auf der Bestätigung zu vermerken. Die Anzahl der Ökopunkte, die österreichischen Lastkraftwagen für diese Relationen zustehen, wird im Transitausschuß gemäß Artikel 21 des Transitabkommens jährlich festgelegt.

  1. Ziffer 3
    Im Falle des Auswechselns eines Sattelzugfahrzeuges auf der Transitfahrt bleibt die bei der Einfahrt ausgestellte Bestätigung für entrichtete Ökopunkte gültig und ist weiter mitzuführen. Der COP-Wert des neuen Sattelzugfahrzeuges darf den auf dem Formular ausgewiesenen Wert nicht überschreiten, andernfalls sind bei der Ausfahrt zusätzliche Ökopunkte auf einer weiteren Ökokarte zu entrichten.

  1. Ziffer 4
    Das Formular gemäß Artikel 3 Ziffer 1 der gegenständlichen Vereinbarung tritt bei Fahrten, für die Ökopunkte zu entrichten sind, anstelle aller für verkehrsstatistische Zwecke verwendeten österreichischen Formulare.

  1. Ziffer 5
    Die Behörden der EG und Österreichs unterrichten sich regelmäßig über die Anzahl der verbrauchten Punkte. Das Original oder eine Kopie des Formulars mit den entwerteten Ökopunkten werden den einzelnen nationalen Behörden gegebenenfalls zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012116

Dokumentnummer

NOR12152898

Alte Dokumentnummer

N9199215277L