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Art. 5

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 879/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 879/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße - Modalitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 879/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien stellen jeweils sicher, daß im Sinne des Artikels 16 des Transitabkommens die österreichische Bestätigung über die Entrichtung der für Italien bzw. Deutschland gekennzeichneten Ökopunkte als Ersatz für die auf dem Hoheitsgebiet Österreichs und der EG-Mitgliedstaaten Deutschland und Italien vorgesehenen Genehmigungen anerkannt wird. In Italien ersetzt eine solche Bestätigung eine bilaterale Halbkarte für eine Fahrt, in Deutschland eine bilaterale Genehmigung für eine Hin- und Rückfahrt.
Für in Österreich zugelassene Lastkraftwagen gilt bei der Ausfahrt aus Italien auch ein vollständig ausgefülltes und mit der notwendigen Anzahl von für Italien gekennzeichneten Ökopunkten versehenes Formular gemäß Artikel 3 Ziffer 1 als Ersatz für die vorgesehene Genehmigung.

  1. Ziffer 2
    Beförderungen, die die österreichische Staatsgrenze einmal auf der Bahn - sei es im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - passieren und unmittelbar davor oder danach auf der Straße grenzüberschreitend durchgeführt werden, gelten nicht als Transitfahrt im Sinne des Transitabkommens, sondern als bilaterale Fahrt.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012116

Dokumentnummer

NOR12152899

Alte Dokumentnummer

N9199215278L