Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße - Modalitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 879/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 5
Die Vertragsparteien stellen jeweils sicher, daß im Sinne des Artikels 16 des Transitabkommens die österreichische Bestätigung über die Entrichtung der für Italien bzw. Deutschland gekennzeichneten Ökopunkte als Ersatz für die auf dem Hoheitsgebiet Österreichs und der EG-Mitgliedstaaten Deutschland und Italien vorgesehenen Genehmigungen anerkannt wird. In Italien ersetzt eine solche Bestätigung eine bilaterale Halbkarte für eine Fahrt, in Deutschland eine bilaterale Genehmigung für eine Hin- und Rückfahrt.
Für in Österreich zugelassene Lastkraftwagen gilt bei der Ausfahrt aus Italien auch ein vollständig ausgefülltes und mit der notwendigen Anzahl von für Italien gekennzeichneten Ökopunkten versehenes Formular gemäß Artikel 3 Ziffer 1 als Ersatz für die vorgesehene Genehmigung.
Beförderungen, die die österreichische Staatsgrenze einmal auf der Bahn - sei es im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - passieren und unmittelbar davor oder danach auf der Straße grenzüberschreitend durchgeführt werden, gelten nicht als Transitfahrt im Sinne des Transitabkommens, sondern als bilaterale Fahrt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12152899
Alte Dokumentnummer
N9199215278L