Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 879/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 879/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße - Modalitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 879/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Die gemäß Artikel 15 Absatz 5 Ziffer 1 des Transitabkommens ermittelten Ökopunkte sind mit einem Aufdruck des Geltungsjahres versehen. Sie dürfen vom 1. Januar des Geltungsjahres bis zum 31. Januar des unmittelbar folgenden Jahres verwendet werden.

  1. Ziffer 2
    Beide Parteien übergeben Zug um Zug die ihnen jeweils zustehenden Ökopunkte in zwei Tranchen zu je 50%. Die Übergabe der ersten Tranche erfolgt drei Monate vor und die der zweiten Tranche zwei Monate nach Beginn jeden Kalenderjahres.
Im Fall des Artikels 15 Absatz 5 Ziffer 2 des Transitabkommens vermindert sich die zweite Tranche um jene Anzahl von Ökopunkten, welche sich aus der Berechnung gemäß Anhang römisch neun Absatz 4 des Transitabkommens ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012116

Dokumentnummer

NOR12152900

Alte Dokumentnummer

N9199215279L