Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße - Modalitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 879/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Die gemäß Artikel 15 Absatz 5 Ziffer 1 des Transitabkommens ermittelten Ökopunkte sind mit einem Aufdruck des Geltungsjahres versehen. Sie dürfen vom 1. Januar des Geltungsjahres bis zum 31. Januar des unmittelbar folgenden Jahres verwendet werden.
Beide Parteien übergeben Zug um Zug die ihnen jeweils zustehenden Ökopunkte in zwei Tranchen zu je 50%. Die Übergabe der ersten Tranche erfolgt drei Monate vor und die der zweiten Tranche zwei Monate nach Beginn jeden Kalenderjahres.
Im Fall des Artikels 15 Absatz 5 Ziffer 2 des Transitabkommens vermindert sich die zweite Tranche um jene Anzahl von Ökopunkten, welche sich aus der Berechnung gemäß Anhang IX Absatz 4 des Transitabkommens ergibt.Im Fall des Artikels 15 Absatz 5 Ziffer 2 des Transitabkommens vermindert sich die zweite Tranche um jene Anzahl von Ökopunkten, welche sich aus der Berechnung gemäß Anhang römisch neun Absatz 4 des Transitabkommens ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12152900
Alte Dokumentnummer
N9199215279L