Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße - Modalitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 879/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 7
Eine aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammengesetzte Arbeitsgruppe des Transitausschusses überwacht die Abwicklung und Kontrolle des Ökopunktesystems sowie der getroffenen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Zuwiderhandlungen. Diese Arbeitsgruppe kann die dazu notwendigen Papiere einsehen und tagt jedesmal, wenn eine der beiden Seiten dies wünscht.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12152901
Alte Dokumentnummer
N9199215280L