Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße - Modalitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 879/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 8
Zuwiderhandlungen eines Lenkers eines Lastkraftwagens oder eines Unternehmens gegen die Bestimmungen des Transitabkommens oder dieser Verwaltungsvereinbarung sind nach den jeweiligen nationalen Vorschriften zu ahnden. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen können der Lenker eines Lastkraftwagens oder das Unternehmen vom internationalen Verkehr zeitlich befristet ausgeschlossen werden.
Die zuständigen Behörden Österreichs, der EG und der EG-Mitgliedstaaten leisten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Transitabkommen und gegen diese Verwaltungsvereinbarung, insbesondere auch bei der Überprüfung der vorschriftsmäßigen Verwendung und Handhabung der in Artikel 3 der gegenständlichen Vereinbarung genannten Dokumente.
Wird die in Artikel 3 genannte Ökokarte den Kontrollorganen nicht entsprechend dieser Vereinbarung ausgehändigt oder ist eines dieser Formulare unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt oder sind die Ökopunkte nicht vorschriftsmäßig geklebt, so können die Kontrollorgane unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß dem jeweiligen nationalen Recht die Weiterfahrt verweigern.
Im übrigen obliegen die Durchführung des Transitabkommens und seine ordnungsgemäße Anwendung dem Transitausschuß.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12152902
Alte Dokumentnummer
N9199215281L