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Art. 8

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 879/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 879/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße - Modalitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 879/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 8

  1. Ziffer eins
    Zuwiderhandlungen eines Lenkers eines Lastkraftwagens oder eines Unternehmens gegen die Bestimmungen des Transitabkommens oder dieser Verwaltungsvereinbarung sind nach den jeweiligen nationalen Vorschriften zu ahnden. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen können der Lenker eines Lastkraftwagens oder das Unternehmen vom internationalen Verkehr zeitlich befristet ausgeschlossen werden.

  1. Ziffer 2
    Die zuständigen Behörden Österreichs, der EG und der EG-Mitgliedstaaten leisten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Transitabkommen und gegen diese Verwaltungsvereinbarung, insbesondere auch bei der Überprüfung der vorschriftsmäßigen Verwendung und Handhabung der in Artikel 3 der gegenständlichen Vereinbarung genannten Dokumente.

  1. Ziffer 3
    Wird die in Artikel 3 genannte Ökokarte den Kontrollorganen nicht entsprechend dieser Vereinbarung ausgehändigt oder ist eines dieser Formulare unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt oder sind die Ökopunkte nicht vorschriftsmäßig geklebt, so können die Kontrollorgane unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß dem jeweiligen nationalen Recht die Weiterfahrt verweigern.
Im übrigen obliegen die Durchführung des Transitabkommens und seine ordnungsgemäße Anwendung dem Transitausschuß.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10012116

Dokumentnummer

NOR12152902

Alte Dokumentnummer

N9199215281L