Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße - Modalitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 879/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 879 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 9
Die Vertragsparteien behalten sich vor, ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Ökopunktesystems die Modalitäten der Durchführung einer gemeinsamen Prüfung zu unterziehen, um gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen Änderungen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12152903
Alte Dokumentnummer
N9199215282L