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Art. 1

Fassungen
15.01.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 33/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 115.01.199231.12.1992 BGBl. Nr. 33/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung bestimmter Stoffe mit pyrotechnischen Eigenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1993,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.01.1992BGBl. Nr. 33/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100, 2101, 2103, 2105 und 2110 dürfen bestimmte Stoffe mit pyrotechnischen Eigenschaften unter folgenden Bedingungen befördert werden:

  1. Ziffer eins
    Die Stoffe müssen gemäß dem UN-Prüfhandbuch geprüft werden.
  2. Ziffer 2
    Auf Grund der unter Pkt. 1. genannten Prüfungen sind die Stoffe von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Unterklasse 1.4 und der Verträglichkeitsgruppe G mit der Kennzeichnungsnummer 0485 zuzuordnen.
  3. Ziffer 3
    Dem Beförderungspapier muß die behördliche Genehmigung über die zugelassene Menge und die Art der Verpackung beigeschlossen sein.
  4. Ziffer 4
    Die Eintragung im Beförderungspapier muß lauten:
    „0485 Explosiver Stoff, n.a.g., 1.4 G, mit der technischen Bezeichnung ,explosionsverzögernde Substanz', Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung.''
  5. Ziffer 5
    Alle sonstigen für die Klasse 1 geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
  6. Ziffer 6
    Eine Kopie dieser Vereinbarung ist mit der Sendung mitzuführen.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen Norwegen und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, am 3. 12. 1991

Oslo, am 14. 11. 1991

Gesetzesnummer

10012117

Dokumentnummer

NOR12152909

Alte Dokumentnummer

N9199218303J