Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung bestimmter Stoffe mit pyrotechnischen Eigenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1993Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100, 2101, 2103, 2105 und 2110 dürfen bestimmte Stoffe mit pyrotechnischen Eigenschaften unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Die Stoffe müssen gemäß dem UN-Prüfhandbuch geprüft werden.
Auf Grund der unter Pkt. 1. genannten Prüfungen sind die Stoffe von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Unterklasse 1.4 und der Verträglichkeitsgruppe G mit der Kennzeichnungsnummer 0485 zuzuordnen.
Dem Beförderungspapier muß die behördliche Genehmigung über die zugelassene Menge und die Art der Verpackung beigeschlossen sein.
Die Eintragung im Beförderungspapier muß lauten:
„0485 Explosiver Stoff, n.a.g., 1.4 G, mit der technischen Bezeichnung ,explosionsverzögernde Substanz', Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung.''
Alle sonstigen für die Klasse 1 geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist mit der Sendung mitzuführen.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen Norwegen und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, am 3. 12. 1991
Oslo, am 14. 11. 1991
Dokumentnummer
NOR12152909
Alte Dokumentnummer
N9199218303J