Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fahrverbindung an die A 10 Tauern Autobahn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1992Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf einer Fahrverbindung im Zuge des Betriebes „Gasthofgut'' an der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Eben im Pongau wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straße stellt eine Fahrverbindung zwischen den Verkehrsflächen des Betriebes „Gasthofgut'' an der A 10 Tauern Autobahn und der Gemeindestraße zum Gasthofberg her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Eben im Pongau aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.
Dokumentnummer
NOR12152926
Alte Dokumentnummer
N9199218643J