Kurztitel
ADR - Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3, Ziffer 1a
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1992Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2473 der Anlage A des ADR dürfen Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 1a) - ausgenommen Rubidium und Cäsium - unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden:
1. Verpackung
1.1 Die festen Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Kodierung 1A2 mit einem Fassungsraum von höchstens 250 l zu verpacken.
1.2 Die flüssigen Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel der Kodierung 1A1 mit einem Fassungsraum von höchstens 250 l zu verpacken.
Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe II, für Natrium-Kalium-Legierungen und für flüssige Alkalimetall-Legierungen jedoch die Bedingungen für flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I, anzuwenden.Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei, für Natrium-Kalium-Legierungen und für flüssige Alkalimetall-Legierungen jedoch die Bedingungen für flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins, anzuwenden.
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.
3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.
Verwendung anderer geprüfter Verpackungen
Es dürfen auch Verpackungen der Kodierung 1A1 bzw. 1A2 verwendet werden, die nach Anhang V der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID-Regeln) oder nach Anhang I des International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) unter gleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.Es dürfen auch Verpackungen der Kodierung 1A1 bzw. 1A2 verwendet werden, die nach Anhang römisch fünf der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID-Regeln) oder nach Anhang römisch eins des International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) unter gleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.
Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 1a) geltenden Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Rn. 2473 Abs. 2, sind einzuhalten.Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 1a) geltenden Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Rn. 2473 Absatz 2,, sind einzuhalten.
Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''
(2)Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.
Wien, den 9. Jänner 1992
Bonn, den 19-12-1991