Kurztitel
ADR - Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R134A)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1993,
Text
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 (1) und 2201 der Anlage A des ADR, der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b wird 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a), als Stoff der Klasse 2, Ziff. 3a), zur Beförderung zugelassen in:
Flaschen gemäß Rn. 2212, Abs. 1a),Flaschen gemäß Rn. 2212, Absatz eins a,),
Gefäßen gemäß Rn. 2212, Abs. 1b),Gefäßen gemäß Rn. 2212, Absatz eins b,),
Tanks gemäß Rn. 2212, Abs. 1c) und Anhang B.1a und B.1b.Tanks gemäß Rn. 2212, Absatz eins c,) und Anhang B.1a und B.1b.
Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen, Kennzeichnung und Verwendung müssen
die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b und
die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3a) gelten.
Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens
2,1 MPa (21 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m,
1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung,
1,6 MPa (16 bar) für Tanks, Gefäße und Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung
durchgeführt werden.
Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und Flaschen darf 1,04 kg je
Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
Das Einfüllen des Stoffes darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter erfolgen.
Die Tanks, Gefäße und Flaschen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Hauptlegierungsanteile enthalten, deren Elemente mit dem zu befördernden Stoff nicht kompatibel sind, insbesondere Alkalimetalle und Erdalkalimetalle.
Die Kennzeichnung, die gemäß Rn. 10 500 des ADR an jedem Tankfahrzeug oder Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 000 l anzubringen ist, muß gemäß Rn. 10 500 des ADR folgende Kennzeichnungsnummern tragen:
20 für die Kennzeichnung der Gefahr,
3159 für die Kennzeichnung des Stoffes.
Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3a), einzuhalten.
Vermerke im Beförderungspapier
Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen: „1,1,1,2-Tetrafluorethan, Kl. 2, Ziff. 3a), ADR''.
Außerdem hat der Beförderer den folgenden Vermerk hinzuzufügen:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen Italien und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
Rom, am 8. Jänner 1992
Wien, am 24. Jänner 1992