Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 151 Attersee Straße im Bereich der Gemeinde Unterach am Attersee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Die Straßenteile der B 151 Attersee Straße von km 31,430 (alt) bis km 32,600 (alt) und von km 32,840 (alt) bis km 33,170 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teile des - mit Verordnung vom 1. Oktober 1971, BGBl. Nr. 395, bestimmten - Abschnittes „See - Ort“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.Die Straßenteile der B 151 Attersee Straße von km 31,430 (alt) bis km 32,600 (alt) und von km 32,840 (alt) bis km 33,170 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teile des - mit Verordnung vom 1. Oktober 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 395, bestimmten - Abschnittes „See - Ort“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
Gleichzeitig wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. Oktober 1971, BGBl. Nr. 395, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 151 Attersee Straße - ausgenommen die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teile - von km 34,360 (alt) bis km 34,650 und von km 35,570 bis km 35,900 (alt) aufgehoben.Gleichzeitig wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. Oktober 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 395, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 151 Attersee Straße - ausgenommen die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teile - von km 34,360 (alt) bis km 34,650 und von km 35,570 bis km 35,900 (alt) aufgehoben.