Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung mehrerer Abschnitte von Bundesstraßen in Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil
der B 20 Mariazeller Straße von km 81,24 bis km 92,50 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. Jänner 1976, BGBl. Nr. 66, bestimmten - Abschnitt „Rasing-Wegscheid“,der B 20 Mariazeller Straße von km 81,24 bis km 92,50 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. Jänner 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 66, bestimmten - Abschnitt „Rasing-Wegscheid“,
der B 24 Hochschwab Straße von km 0,0 (alt) bis km 1,825 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 1. Dezember 1976, BGBl. Nr. 678, bestimmten - Abschnitte „Salzahammer“ und „Gußwerk“,der B 24 Hochschwab Straße von km 0,0 (alt) bis km 1,825 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 1. Dezember 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 678, bestimmten - Abschnitte „Salzahammer“ und „Gußwerk“,
der B 25 Erlauftal Straße von km 84,849 bis km 87,153 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. September 1981, BGBl. Nr. 439, bestimmten - Abschnitt „Landl“,der B 25 Erlauftal Straße von km 84,849 bis km 87,153 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. September 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 439, bestimmten - Abschnitt „Landl“,
der B 69 Südsteirische Grenz Straße von km 70,687 bis km 73,020 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. August 1987, BGBl. Nr. 440, bestimmten - Abschnitt „Vogau“,der B 69 Südsteirische Grenz Straße von km 70,687 bis km 73,020 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. August 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 440, bestimmten - Abschnitt „Vogau“,
der B 72 Weizer Straße von km 42,80 bis km 43,90 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 30. Oktober 1989, BGBl. Nr. 534, bestimmten - Abschnitt „Steg-Rossegg“ undder B 72 Weizer Straße von km 42,80 bis km 43,90 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 30. Oktober 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 534, bestimmten - Abschnitt „Steg-Rossegg“ und
der B 73 Kirchbacher Straße von km 18,00 bis km 18,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 6. Februar 1984, BGBl. Nr. 81, bestimmten - Abschnitt „Stiefingbachbrücke“,der B 73 Kirchbacher Straße von km 18,00 bis km 18,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 6. Februar 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 81, bestimmten - Abschnitt „Stiefingbachbrücke“,
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Dokumentnummer
NOR12152958
Alte Dokumentnummer
N9199220205J