Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung mehrerer Abschnitte von Bundesstraßen in Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil
der B 23 Lahnsattel Straße von km 17,40 bis km 19,10 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 23. Juni 1980, BGBl. Nr. 339, bestimmten - Abschnitt „Krampen-Mürzsteg“,der B 23 Lahnsattel Straße von km 17,40 bis km 19,10 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 23. Juni 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 339, bestimmten - Abschnitt „Krampen-Mürzsteg“,
der B 24 Hochschwab Straße von km 37,07 bis km 38,20 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. Jänner 1982, BGBl. Nr. 53, bestimmten - Abschnittder B 24 Hochschwab Straße von km 37,07 bis km 38,20 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. Jänner 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 53, bestimmten - Abschnitt
„Ortsdurchfahrt Wildalpen“,
der B 24 Hochschwab Straße von km 5,24 bis km 5,50 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 8. April 1988, BGBl. Nr. 204, bestimmten - Abschnitt „Franzbauerbrücke“,der B 24 Hochschwab Straße von km 5,24 bis km 5,50 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 8. April 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 204, bestimmten - Abschnitt „Franzbauerbrücke“,
der B 24 Hochschwab Straße von km 48,345 bis km 48,90 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 11. Juli 1977, BGBl. Nr. 408, bestimmten - Abschnitt „Nachbagauer II“,der B 24 Hochschwab Straße von km 48,345 bis km 48,90 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 11. Juli 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 408, bestimmten - Abschnitt „Nachbagauer II“,
der B 25 Erlauftal Straße von km 72,75 bis km 73,95 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 20. Juni 1979, BGBl. Nr. 280, bestimmten - Abschnitt „Faschingbauernbrücke“,der B 25 Erlauftal Straße von km 72,75 bis km 73,95 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 20. Juni 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 280, bestimmten - Abschnitt „Faschingbauernbrücke“,
der B 54 Wechsel Straße von km 43,75 bis km 46,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 16. März 1973, BGBl. Nr. 155, bestimmten - Abschnitt „Schauregg“,der B 54 Wechsel Straße von km 43,75 bis km 46,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 16. März 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 155, bestimmten - Abschnitt „Schauregg“,
der B 68 Feldbacher Straße von km 11,35 bis km 12,65 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 18. Dezember 1989, BGBl. Nr. 9/1990, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Studenzen“ undder B 68 Feldbacher Straße von km 11,35 bis km 12,65 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 18. Dezember 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1990,, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Studenzen“ und der B 97 Murauer Straße von km 18,55 bis km 19,01 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 24. Juli 1985, BGBl. Nr. 337, bestimmten - Abschnitt „Einachkurve“der B 97 Murauer Straße von km 18,55 bis km 19,01 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 24. Juli 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 337, bestimmten - Abschnitt „Einachkurve“
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Dokumentnummer
NOR12152959
Alte Dokumentnummer
N9199220207J