Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinden Traunkirchen und Ebensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 145 Salzkammergut Straße wird im Bereich der Gemeinden Traunkirchen und Ebensee wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 38,14, durchörtert in der Folge den Sonnstein und bindet bei km 38,75 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Traunkirchen und Ebensee aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 145-116/90 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Dokumentnummer
NOR12153081
Alte Dokumentnummer
N9199220614J