Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinden Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße wird im Bereich der Gemeinden Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 21,989 (neu) von dem mit BGBl. Nr. 493/1989 bestimmten Abschnitt „Umfahrung Oberndorf“ ab und bindet bei km 24,015 (alt)/ km 22,983 (neu) wieder in den Bestand ein.Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 21,989 (neu) von dem mit Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1989, bestimmten Abschnitt „Umfahrung Oberndorf“ ab und bindet bei km 24,015 (alt)/ km 22,983 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird der Punkt 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Oktober 1989, BGBl. Nr. 493 von km 21,989 bis km 24,076 abgeändert.Durch diese Verordnung wird der Punkt 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Oktober 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 493 von km 21,989 bis km 24,076 abgeändert.