Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
11.07.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 394/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 111.07.199231.12.1992 BGBl. Nr. 394/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 789/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Peressigsäure

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1993,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.07.1992BGBl. Nr. 394/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 789/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf Peressigsäure, stabilisiert, mit
    • Strichaufzählung
      höchstens 40% Peressigsäure,
    • Strichaufzählung
      höchstens 6% Wasserstoffperoxid,
    • Strichaufzählung
      höchstens 5 bis 20% Wasser,
    • Strichaufzählung
      höchstens 35 bis 75% Essigsäure,
    • Strichaufzählung
      höchstens 1% Schwefelsäure
    und einem Stabilisator
    als Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
    1. Ziffer eins
      Verpackung

1.1 Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) des Typs 6HG2 - Kunststoffgefäße mit einer Schutzverpackung aus Pappe in Kistenform - des vom 1. Mai 1985 an gültigen Anhangs A.5 zum ADR zu verpacken.

1.2 Die Kunststoffgefäße müssen mit einem plombierfähigen Spezialverschluß aus geeignetem Kunststoff versehen sein, der oben eine Öffnung aufweist, die den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und unter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Austreten von Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können.

1.3 Die Kombinationsverpackungen müssen mit einem Sonnenschutz versehen sein.

2. Baumusterprüfung

2.1 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/ Prüfstelle gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 zum ADR nachgewiesen werden.

2.2 Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins anzuwenden.

2.3 Die Fallprüfung ist mit 5 Prüfmustern je Bauart durchzuführen.

Je ein Fallversuch ist wie folgt vorzuschreiben:

  • Strichaufzählung
    1. Fallversuch: flach auf den Boden;
  • Strichaufzählung
    2. Fallversuch: flach auf den Oberteil;
  • Strichaufzählung
    3. Fallversuch: flach auf eine Längsseite;
  • Strichaufzählung
    4. Fallversuch: flach auf eine Querseite;
  • Strichaufzählung
    5. Fallversuch: auf eine Ecke.
    1. Ziffer 3
      Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vorgenannten Vorschriften zugelassen sein.

3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß den vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.

3.3 Prüfung der thermischen Stabilität

Die Stoffe müssen eine thermische Stabilität bei 50 Grad C (SADT von mindestens 55 Grad C) durch eine Prüfung nach Kapitel 11.9 der UN-Empfehlungen (in der Ausgabe ST/SG/AG.10/1/Rev.3) nachgewiesen haben.

4. Sonstige Vorschriften

4.1 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 8 des Anhangs A.9 des ADR zu kennzeichnen.

4.2 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.

4.3 Die Beförderung der Versandstücke ist nur in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen zugelassen.

  1. Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''

  1. Absatz 3,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Italien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, am 19. Juni 1989

Rom, am 11. Mai 1992

Gesetzesnummer

10012148

Dokumentnummer

NOR12153087

Alte Dokumentnummer

N9199221301J