Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
07.08.1992 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 484/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.08.199231.12.1996 BGBl. Nr. 484/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Gasen der Klasse 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 1997,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.08.1992BGBl. Nr. 484/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Randnummern 2200 und 2201 der Anlage A des ADR dürfen die in der folgenden Tabelle aufgeführten Gasgemische:

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Lfd.      Gasgemisch       Ziffer    Mindestprüf-  Höchster Druck

Nr.                                  druck in      der Füllung

                                     bar           in bar

                                    (Überdruck)    (Überdruck)

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1            2                3          4            5

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1   0 bis 15 Vol.-%         2 bt)       225         150 *1)

     Arsenwasserstoff in

     Wasserstoff

2   0 bis 15 Vol.-%         2 bt)       225         150 *1)

     Arsenwasserstoff in

     Stickstoff

3   0 bis 15 Vol.-%         2 bt)       225         150 *1)

     Arsenwasserstoff in

     Edelgasen

     (außer Xenon)

4   0 bis 10 Vol.-%         2 ct)       225         150 *1)

     Diboran in

     Wasserstoff

5   0 bis 10 Vol.-%         2 ct)       225         150 *1)

     Diboran in

     Stickstoff

6   0 bis 10 Vol.-%         2 ct)       225         150 *1)

     Diboran in

     Edelgasen (außer

     Xenon)

7   0 bis 15 Vol.-%         2 bt)       225         150 *1)

     Phosphorwasserstoff in

     Wasserstoff

8   0 bis 15 Vol.-%         2 bt)       225         150 *1)

     Phosphorwasserstoff in

     Stickstoff

9   0 bis 15 Vol.-%         2 bt)       225         150 *1)

     Phosphorwasserstoff in

     Edelgasen (außer Xenon)

10   0 bis 20 Vol.-%         2 bt)       225         150 *1)

     Siliciumwasserstoff in

     Wasserstoff

11   0 bis 20 Vol.-%         2 bt)       225         150 *1)

     Siliciumwasserstoff in

     Stickstoff

12   0 bis 20 Vol.-%         2 bt)       225         150 *1)

     Siliciumwasserstoff in

     Edelgasen

     (außer Xenon)

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unter Beachtung der in der Spalte 4 angegebenen Mindestprüfdrücke und der in der Spalte 5 angegebenen höchsten Drücke der Füllung im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse 2 befördert werden:

  1. Ziffer eins
    Verpackung und Füllung der Gefäße

1.1 Die Gasgemische sind in Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 Litern zu verpacken. Der Fassungsraum muß auf den Stahlflaschen angegeben sein. Die Vorschriften für Stoffe der Ziffern 2 bt) und 2 ct) der Klasse 2 sind zu beachten.

1.2 Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen nur in Flaschen aus austenitischen Chromnickelstählen oder aus Vergütungsstählen verpackt werden.

1.3 Werden zur Beförderung Stahlflaschen aus manganhaltigem Stahl verwendet, so sind diese bei der Prüfung einer besonders sorgfältigen inneren Untersuchung zu unterziehen.

2. Gasflaschenventil

Jede Flasche muß mit einem Gasflaschenventil ausgerüstet sein, das

2.1 aus den für die Flaschen zulässigen Stahltypen oder aus Messing mit einem Kupfergehalt von höchstens 58 % hergestellt ist,

2.2 in einem Temperaturbereich von -20 Grad C bis +90 Grad C gegen Über- und Unterdruck gasdicht ist,

2.3 eine gasdicht schließende und unverlierbare mit dem Ventil verbundene Verschlußmutter aus Metall hat,

2.4 nur mit einem Spezialschlüssel betätigt werden kann,

2.5 mit einem Innengewinde W 21,8 x 1/14'' links versehen ist.

2.6 An den Flaschen muß der Anschlußstutzen des Ventils durch die Mutter verschlossen und das Ventil durch eine Kappe geschützt sein.

3. Prüfung

3.1 Die vorbezeichneten Flaschen sind alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen zu unterziehen.

3.2 Anläßlich der wiederkehrenden Prüfung sind die Flaschen einer strengen Innenprüfung zu unterziehen.

  1. Ziffer 4
    Gefahrzettel
    Die Flaschen müssen dauerhaft mit je einem Gefahrzettel nach Anhang A.9, Muster 3 und 6.1, zur Anlage A des ADR gekennzeichnet sein.
  2. Ziffer 5
    Sonstige Vorschriften
    Die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen des Kapitels römisch eins gelten entsprechend. Ferner sind die Sondervorschriften der Rn. 21 171, 21 212, 21 240, 21 251, 21 260, 21 353 und 21 414 mit der Maßgabe zu beachten, daß die Gasgemische als Stoffe der Ziffer anzusehen sind, unter der sie in der Spalte 3 der Tabelle aufgeführt sind.
  1. Absatz 2,In das Beförderungspapier hat der Absender die folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „...., Klasse 2, ADR''. Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.

  1. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Bonn, den 21. April 1992

Wien, den 7. Juli 1992

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*1) Der Fülldruck ist so zu wählen, daß das betreffende Gasgemisch der Definition für verdichtete Gase nach Randnummer 2201 Buchstabe A entspricht; z.B. Gemisch mit 5 Vol.-% Arsenwasserstoff 150 bar

Gemisch mit 7 Vol.-% Arsenwasserstoff 140 bar

Gemisch mit 10 Vol.-% Arsenwasserstoff 100 bar

Gemisch mit 15 Vol.-% Arsenwasserstoff 50 bar

Schlagworte

Überdruck

Gesetzesnummer

10012152

Dokumentnummer

NOR12153110

Alte Dokumentnummer

N9199221827J