Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
07.08.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 485/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.08.199231.12.1992 BGBl. Nr. 485/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung von Aminoacetonitril-Hydrochlorid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1994,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.08.1992BGBl. Nr. 485/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 bis 2445 der Anlage A des ADR dürfen Aminoacetonitril-Hydrochlorid und Aminoacetonitril-Sulfat als Stoffe der Klasse 4.2 (UN-Nr. 3088) in der nachstehend beschriebenen Verpackung unter den festgelegten Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden:

1. Verpackung

1.1 Zu verwenden sind Fässer aus Pappe gemäß Rn. 3525 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken.

1.2 Die Verpackung muß eine Bauartprüfung gemäß Anhang A.5 der Anlage A des ADR bestanden haben. Es sind die Bestimmungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei anzuwenden.

1.3 Die Vorschriften der Rn. 2432 Absatz eins bis 3 sind anzuwenden.

  1. Ziffer 2
    Zusammenpackung
    Diese Stoffe dürfen nicht mit anderen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen und sonstigen Gütern zusammengepackt werden.
  2. Ziffer 3
    Gefahrzettel
    Die Versandstücke sind mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.
  3. Ziffer 4
    Angaben im Beförderungspapier
    Im Beförderungspapier hat der Absender als Bezeichnung des Gutes zu vermerken: „3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer, fester Stoff n.a.g., Aminoacetonitril-Hydrochlorid (bzw. Aminoacetonitril-Sulfat), 4.2 ADR'' und zusätzlich „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
  1. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zur Einführung der überarbeiteten Klasse 4.2.

Wien, den 6. Juli 1992

Bonn, den 26. Mai 1992

Gesetzesnummer

10012153

Dokumentnummer

NOR12153111

Alte Dokumentnummer

N9199221829J