Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung von Aminoacetonitril-Hydrochlorid
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1994Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 bis 2445 der Anlage A des ADR dürfen Aminoacetonitril-Hydrochlorid und Aminoacetonitril-Sulfat als Stoffe der Klasse 4.2 (UN-Nr. 3088) in der nachstehend beschriebenen Verpackung unter den festgelegten Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden:
1. Verpackung
1.1 Zu verwenden sind Fässer aus Pappe gemäß Rn. 3525 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken.
1.2 Die Verpackung muß eine Bauartprüfung gemäß Anhang A.5 der Anlage A des ADR bestanden haben. Es sind die Bestimmungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.1.2 Die Verpackung muß eine Bauartprüfung gemäß Anhang A.5 der Anlage A des ADR bestanden haben. Es sind die Bestimmungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei anzuwenden.
1.3 Die Vorschriften der Rn. 2432 Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.1.3 Die Vorschriften der Rn. 2432 Absatz eins bis 3 sind anzuwenden.
Zusammenpackung
Diese Stoffe dürfen nicht mit anderen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen und sonstigen Gütern zusammengepackt werden.
Gefahrzettel
Die Versandstücke sind mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.
Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier hat der Absender als Bezeichnung des Gutes zu vermerken: „3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer, fester Stoff n.a.g., Aminoacetonitril-Hydrochlorid (bzw. Aminoacetonitril-Sulfat), 4.2 ADR'' und zusätzlich „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
(2)Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zur Einführung der überarbeiteten Klasse 4.2.
Wien, den 6. Juli 1992
Bonn, den 26. Mai 1992
Dokumentnummer
NOR12153111
Alte Dokumentnummer
N9199221829J