Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
07.08.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 486/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.08.199231.12.1992 BGBl. Nr. 486/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Diammindinitroplatin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1992,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.08.1992BGBl. Nr. 486/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100 und 2101 der Anlage A des ADR dürfen
    • Strichaufzählung
      Diammindinitroplatin mit mindestens 20 % Wasser angefeuchtet und
    • Strichaufzählung
      Dinitrodiamminpalladium mit mindestens 20 % Wasser angefeuchtet
    als Stoffe der Klasse 1.4 S (Ziffer 38) unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden.
    1. Ziffer eins
      Verpackung

1.1 Innenverpackung

Höchstens 2,5 kg der Stoffe sind in feuchtigkeitsdicht zu verschließende Flaschen aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.

1.2 Außenverpackung

Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden.

  1. Ziffer 2
    Bauartprüfung
    Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei anzuwenden.
  2. Ziffer 3
    Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.

3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

4. Sonstige Vorschriften

4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 10 kg der Stoffe enthalten.

4.2 Die Stoffe dürfen nur miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden. Eine Zusammenpackung mit anderen gefährlichen Gütern oder sonstigen Gütern ist nicht zugelassen.

4.3 Im übrigen sind die für Gegenstände der Klasse 1.4 S (Ziffer 39) geltenden Vorschriften anzuwenden.

5. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zu den sonst vorgeschriebenen Angaben die Bezeichnung des Gutes aufzunehmen und durch die Angabe „1.4 S, ADR'' zu ergänzen.

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.

  1. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.

Wien, den 22. Juni 1992

Bonn, den 10. Juni 1992

Gesetzesnummer

10012154

Dokumentnummer

NOR12153112

Alte Dokumentnummer

N9199221831J