Kurztitel
ADR - Beförderung von Diammindinitroplatin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 486/1992Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1992,
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100 und 2101 der Anlage A des ADR dürfen
Diammindinitroplatin mit mindestens 20 % Wasser angefeuchtet und
Dinitrodiamminpalladium mit mindestens 20 % Wasser angefeuchtet
als Stoffe der Klasse 1.4 S (Ziffer 38) unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden.
1.1 Innenverpackung
Höchstens 2,5 kg der Stoffe sind in feuchtigkeitsdicht zu verschließende Flaschen aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.
1.2 Außenverpackung
Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden.
Bauartprüfung
Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei anzuwenden.
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.
3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
4. Sonstige Vorschriften
4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 10 kg der Stoffe enthalten.
4.2 Die Stoffe dürfen nur miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden. Eine Zusammenpackung mit anderen gefährlichen Gütern oder sonstigen Gütern ist nicht zugelassen.
4.3 Im übrigen sind die für Gegenstände der Klasse 1.4 S (Ziffer 39) geltenden Vorschriften anzuwenden.
5. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zu den sonst vorgeschriebenen Angaben die Bezeichnung des Gutes aufzunehmen und durch die Angabe „1.4 S, ADR'' zu ergänzen.
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
(2)Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.
Wien, den 22. Juni 1992
Bonn, den 10. Juni 1992