Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 314 Fernpaß Straße im Bereich der Gemeinden Musau und Vils
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 499/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 314 Fernpaß Straße wird im Bereich der Gemeinden Musau und Vils wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Bau-km 3,48 im bereits verordneten Abschnitt „Umfahrung Reutte“, folgt dem orographisch linken Ufer des Lechs und endet an der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Musau und Vils aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 91.814 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026
Dokumentnummer
NOR12153113
Alte Dokumentnummer
N9199222000J