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Art. 1

Fassungen
01.09.1992 bis 15.12.2015 — BGBl. Nr. 574/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.09.199215.12.2015 BGBl. Nr. 574/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1992,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 574/1992

Außerkrafttretensdatum

15.12.2015

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2016,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2016,).

Text

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Ziffer eins Im Sinne dieses Abkommens, sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt:

  1. Litera a
    bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen dieser Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern derartige Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien angenommen worden sind;
  2. Litera b
    bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Republik Kuba den Präsidenten des Institutes der Zivilluftfahrt von Kuba, oder in beiden Fällen jede andere Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der von den genannten Behörden ausgeübten Funktion befugt ist;
  3. Litera c
    bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
  4. Litera d
    bedeutet der Ausdruck „Tarife“ die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht bezahlten Preise und die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, ausgenommen die Entgelte und Bedingungen für die Beförderung von Post;
  5. Litera e
    bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
    • Strichaufzählung
      in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
    • Strichaufzählung
      in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;
  6. Litera f
    bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in Beziehung auf jede Vertragspartei die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität dieses Staates stehen; und
  7. Litera g
    haben die Ausdrücke „Fluglinienunternehmen“, „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“ und „nichtgewerbliche Landung“ jeweils die ihnen in Artikel 96 der Konvention gegebene Bedeutung.

Ziffer 2 Die Bestimmungen der Konvention bleiben, insoweit sie auf den auf Grund dieses Abkommens festgelegten Fluglinienverkehr anwendbar sind, in ihrer jetzigen Form und als ob sie Bestandteil dieses Abkommens wären, zwischen den Vertragsparteien für die Dauer dieses Abkommens in Kraft, es sei denn, daß beide Vertragsparteien eine Änderung der Konvention, die in Kraft getreten ist, ratifizieren, sodaß in diesem Fall die so geänderte Konvention in Entsprechung der vorstehenden Ausführungen in Kraft bleibt.

Ziffer 3 Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen integrierenden Bestandteil desselben und alle Hinweise auf das „Abkommen“ sind unter Einschluß des Anhanges zu verstehen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10012162

Dokumentnummer

NOR12153158

Alte Dokumentnummer

N9199222565J