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Art. 12

Fassungen
01.09.1992 bis 15.12.2015 — BGBl. Nr. 574/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.09.199215.12.2015 BGBl. Nr. 574/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1992,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 574/1992

Außerkrafttretensdatum

15.12.2015

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2016,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2016,).

Text

ARTIKEL 12

Finanzielle Bestimmungen

Ziffer eins Jede Vertragspartei gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, der im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei erzielt wird, ins Ausland zu überweisen. Diese Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden, zu erfolgen. Diese Überweisungen werden ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung auf der Grundlage von offiziellen Wechselkursen oder, wenn es keine offiziellen Wechselkurse gibt, von allgemein angewendeten Devisenmarktsätzen für laufende Zahlungen vorgenommen.

Ziffer 2 Wenn eine Vertragspartei den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Beschränkungen bezüglich der Überweisung der Einnahmen über die Ausgaben auferlegt, so hat die letztere das Recht, die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersten Vertragspartei reziproken Beschränkungen zu unterwerfen.

Ziffer 3 Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei erzielten Erträge, Erlöse und Gewinne sind von jeder Steuer, die von der anderen Vertragspartei für Erträge, Erlöse und Gewinne festgelegt sind, befreit.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10012162

Dokumentnummer

NOR12153169

Alte Dokumentnummer

N9199222576J