Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1992Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1992,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2016,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2016,).
Text
ARTIKEL 13
Beratungen und Abänderungen
1.Ziffer eins Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des beigeschlossenen Flugstreckenplanes sicherzustellen, sie werden Beratungen führen, falls eine Abänderung davon erforderlich ist.
2.Ziffer 2 Jede der Vertragsparteien kann um Beratungen ersuchen, welche auf schriftlichem oder mündlichem Wege erfolgen können und innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen haben, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren.
3.Ziffer 3 Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen gemäß diesem Artikel ersuchen; diese Abänderung tritt, wenn sie zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart wurde, in Kraft, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt wurde.
4.Ziffer 4 Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.