Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1992Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2016,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2016,).
Text
ARTIKEL 16
Kündigung
Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016
Dokumentnummer
NOR12153173
Alte Dokumentnummer
N9199222580J