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Art. 2

Fassungen
01.09.1992 bis 15.12.2015 — BGBl. Nr. 574/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.09.199215.12.2015 BGBl. Nr. 574/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1992,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 574/1992

Außerkrafttretensdatum

15.12.2015

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2016,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2016,).

Text

ARTIKEL 2

Verkehrsrechte

Ziffer eins Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Errichtung eines internationalen Fluglinienverkehrs auf den im entsprechenden Abschnitt des Anhanges zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken (in der Folge die „vereinbarten Fluglinien“ bzw. die „festgelegten Flugstrecken“ genannt) die in diesem Abkommen festgelegten Rechte. Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens folgende Rechte:

  1. Litera a
    das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
  2. Litera b
    im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
  3. Litera c
    im genannten Hoheitsgebiet an den im Anhang für diese Flugstrecken festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Frachtgut und Post abzusetzen und aufzunehmen.

Ziffer 2 Keine Bestimmung in diesem Abkommen oder in seinem Anhang ist dahingehend auszulegen, daß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Frachtgut und Post zum Transport zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei für entgeltliche Beförderung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10012162

Dokumentnummer

NOR12153159

Alte Dokumentnummer

N9199222566J