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Art. 4

Fassungen
01.09.1992 bis 15.12.2015 — BGBl. Nr. 574/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.09.199215.12.2015 BGBl. Nr. 574/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1992,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 574/1992

Außerkrafttretensdatum

15.12.2015

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2016,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2016,).

Text

ARTIKEL 4

Widerruf, Aussetzung und Auferlegung von Bedingungen

Ziffer eins Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

  1. Litera a
    falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
  2. Litera b
    falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen, oder
  3. Litera c
    in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei liegen.

Ziffer 2 Dieses Recht wird nur nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall finden Beratungen gemäß Artikel 13 statt.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10012162

Dokumentnummer

NOR12153161

Alte Dokumentnummer

N9199222568J