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Art. 6

Fassungen
01.09.1992 bis 15.12.2015 — BGBl. Nr. 574/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.09.199215.12.2015 BGBl. Nr. 574/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1992,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 574/1992

Außerkrafttretensdatum

15.12.2015

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2016,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2016,).

Text

ARTIKEL 6

Beförderungskapazität

Ziffer eins Die gesamte von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien auf den vereinbarten Fluglinien bereitzustellende Beförderungskapazität ist zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vor Beginn des Betriebes und danach gemäß dem vorhersehbaren Verkehrsbedarf zu vereinbaren oder von ihnen zu genehmigen.

Ziffer 2 Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen vereinbarten Fluglinien haben ihren Hauptzweck unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors in der Bereitstellung eines zur Befriedigung der Verkehrsnachfrage zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien ausreichenden Beförderungsangebotes.

Ziffer 3 Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Fluglinien beider Vertragsparteien in gerechter und gleicher Weise die Gelegenheit, die vereinbarten Fluglinien zwischen den jeweiligen Hoheitsgebieten zu betreiben, um damit Gleichheit und gegenseitigen Nutzen zu erreichen.

Ziffer 4 Jede Vertragspartei und ihre namhaft gemachten Fluglinienunternehmen berücksichtigen die Interessen der anderen Vertragspartei und deren namhaft gemachter Fluglinienunternehmen, um den Fluglinienverkehr, den letztere bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10012162

Dokumentnummer

NOR12153163

Alte Dokumentnummer

N9199222570J