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Art. 8

Fassungen
ab 01.09.1992 — BGBl. Nr. 581/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.09.1992 BGBl. Nr. 581/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1992,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 581/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

Besteuerung

Ziffer eins Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

Ziffer 2 Das Kapital in Form der im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

Ziffer 3 Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10012163

Dokumentnummer

NOR12153184

Alte Dokumentnummer

N9199222650J