Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 2 Znaimer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 619/1992Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1992,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 2 Znaimer Straße von km 34,04 der B 303 Waldviertler Straße bis km 2,09 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. Juni 1977, BGBl. Nr. 405, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Hollabrunn“ im Zuge der B 303 Waldviertler Straße für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 2 Znaimer Straße von km 34,04 der B 303 Waldviertler Straße bis km 2,09 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. Juni 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 405, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Hollabrunn“ im Zuge der B 303 Waldviertler Straße für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (braun ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Hollabrunn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 303/13-92 im Maßstab 1 : 25 000) zu ersehen.