Kurztitel
ADR – Beförderung von 2,3,7,8-TCDD-Analysen-Standards
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 633/1992Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1992,
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2601 Bem. 2 zur Ziffer 17 Buchstabe a dürfen Analysen-Standards mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin(2,3,7,8-TCDD) unter nachfolgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse 6.1 befördert werden:
1. Verpackung
1.1 Verpackung für gelöste Analysen-Standards
1.1.1eins Punkt eins Punkt eins
Innenverpackung
Das 2,3,7,8-TCDD ist in Konzentrationen bis zu höchstens 55 mg/kg (55 ppm – parts per million) mit geeigneten organischen Lösemitteln (zB Toluol, Isooctan, Nonan, Methanol, 2,2,4-Trimethylpentan) in Mengen bis zu höchstens 1,2 ml in Glasampullen zu füllen. Höchstens 3 zugeschmolzene Glasampullen sind – einzeln eingeschweißt in einen Beutel aus Kunststoffolie – mit geeigneten Saugstoffen, deren Menge genügen muß, um 200% der enthaltenen Flüssigkeit aufzusaugen, in eine dicht verschlossene Dose aus Metall einzusetzen.
1.1.2eins Punkt eins Punkt 2
Außenverpackung
Je eine solche Dose aus Metall ist mit widerstandsfähigen Polsterstoffen (zB Phenolharzschaum) in ein Faß aus Metall der Kodierung 1A2 oder 1B2 einzusetzen. Die Fässer müssen eine sichere Verschlußeinrichtung aufweisen, die sich nicht von selbst öffnet, nicht unabsichtlich geöffnet werden kann und einem etwaigen Druckanstieg im Inneren der Verpackung standhält.
1.1.3eins Punkt eins Punkt 3
Bauartprüfung
Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen nach den Vorschriften der Rn. 3742 den Einwirkungen der folgenden mechanischen Belastungen widerstanden haben:
Fallversuch I nach IAEO-Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Absatz Nr. 627a) von 1988;Fallversuch römisch eins nach IAEO-Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Absatz Nr. 627a) von 1988;
Durchstoßprüfung nach IAEO-Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Absatz Nr. 624 von 1988. Die Fallhöhe muß jedoch 1,70 m betragen.
Weitere Anforderungen:
Stapeldruckprüfung nach Anhang A.5 Rn. 3555 mit einem Auflagegewicht von mindestens 100 kg;
Dichtheitsprüfung für die innere Dose aus Metall nach den Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I in Anhang A.5 Rn. 3553.Dichtheitsprüfung für die innere Dose aus Metall nach den Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins in Anhang A.5 Rn. 3553.
Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn die Glasampullen nicht beschädigt sind und die Dose aus Metall nicht durchstoßen ist.
1.1.4eins Punkt eins Punkt 4
Zulassung und Kennzeichnung
1.1.4.1eins Punkt eins Punkt 4 Punkt eins
Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 Rn. 3500 Abs. 3 und 3550 zugelassenDie Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 Rn. 3500 Absatz 3 und 3550 zugelassen
sein, die Verwendung anderer als der in Nr. 1.1.1 genannten Innenverpackungen bedarf der
Zustimmung der im Versandland zuständigen Behörde.
1.1.4.2eins Punkt eins Punkt 4 Punkt 2
Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß wie folgt
gekennzeichnet sein:
mit dem Symbol „RID/ADR“,
mit der Code-Nr. „1A2“ oder „1B2“,
mit der Bezeichnung „TCDD“,
mit dem Jahr der Herstellung (die letzten beiden Ziffern),
mit dem Kurzzeichen des Staates, in dem die Bauart der Verpackung zugelassen worden ist,
entweder aus einer Registrier-Nummer und dem Namen oder Kurzzeichen des Herstellers oder aus einer anderen Kennzeichnung der Verpackung, wie sie von der zuständigen Behörde des Versandlandes festgesetzt wurde.
Die Kennzeichnung ist dann beispielsweise wie folgt zu fassen:
„RID/ADR/1A2/TCDD/S/87/D/BAM999“.
1.2 Verpackung für reine Analysen-Standards
1.2.1eins Punkt 2 Punkt eins
Das reine kristalline 2,3,7,8-TCDD ist in Mengen bis zu höchstens 3 mg je Glasampulle nach
den in Nr. 1.1.1 und 1.1.2 genannten Vorschriften zu verpacken. Als Polsterstoff nach Nr. 1.1.2
ist Phenolharzschaum zu verwenden.
1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2
Bauartprüfung
Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen nach den Vorschriften der Rn. 3742 den Einwirkungen der folgenden mechanischen Belastungen widerstanden haben:
Fallversuch III nach IAEO-Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Absatz Nr. 627c von 1988, mit dem Fall einer Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das Prüfmuster;Fallversuch römisch drei nach IAEO-Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Absatz Nr. 627c von 1988, mit dem Fall einer Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das Prüfmuster;
Durchstoßprüfung nach IAEO-Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Absatz Nr. 624 von 1988.
Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn die Glasampullen nicht beschädigt und die Dose aus Metall nicht durchstoßen ist.
1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3
Zulassung und Kennzeichnung
Hinsichtlich Zulassung und Kennzeichnung sind die Vorschriften der Nr. 1.1.4 sinngemäß anzuwenden.
2. Sonstige Vorschriften
2.1 Jedes Versandstück ist mit je einem Gefahrzettel nach Anhang A.9 Muster Nr. 6.1 und 12 zu
kennzeichnen.
2.2 Eine Zusammenpackung mit anderen gefährlichen Gütern oder sonstigen Gütern ist nicht
zugelassen.
2.3 Eine Sendung nach dieser Vereinbarung darf aus höchstens 10 Versandstücken bestehen.
2.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, daß sie nicht verkanten, umfallen, verrutschen oder durch
andere Gegenstände beschädigt werden können.
2.5 Der Empfänger hat dem Absender den Eingang der Sendung zu bestätigen.
2.6 Bei der Beförderung sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu
treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit
zugänglichen Stellen befinden.
2.7 Die übrigen für Stoffe der Klasse 6.1 Ziffer 17a geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
3. Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
„2,3,7,8-TCDD-Analysen-Standards, gelöst (oder kristallin), 6.1, Ziffer 17a, ADR“ und „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 ADR“.
(2)Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 7. September 1992
Bonn, den 21. Juli 1992
Anmerkung
Adat ergibt sich aus Rn. 2010 ADR idF BGBl. III Nr. 22/1997.