Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
07.10.1992 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 633/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.10.199231.12.1998 BGBl. Nr. 633/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von 2,3,7,8-TCDD-Analysen-Standards

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.10.1992BGBl. Nr. 633/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2601 Bem. 2 zur Ziffer 17 Buchstabe a dürfen Analysen-Standards mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin(2,3,7,8-TCDD) unter nachfolgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse 6.1 befördert werden:

1.      Verpackung

1.1    Verpackung für gelöste Analysen-Standards

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    Innenverpackung
    Das 2,3,7,8-TCDD ist in Konzentrationen bis zu höchstens 55 mg/kg (55 ppm – parts per million) mit geeigneten organischen Lösemitteln (zB Toluol, Isooctan, Nonan, Methanol, 2,2,4-Trimethylpentan) in Mengen bis zu höchstens 1,2 ml in Glasampullen zu füllen. Höchstens 3 zugeschmolzene Glasampullen sind – einzeln eingeschweißt in einen Beutel aus Kunststoffolie – mit geeigneten Saugstoffen, deren Menge genügen muß, um 200% der enthaltenen Flüssigkeit aufzusaugen, in eine dicht verschlossene Dose aus Metall einzusetzen.
  2. eins Punkt eins Punkt 2
    Außenverpackung
    Je eine solche Dose aus Metall ist mit widerstandsfähigen Polsterstoffen (zB Phenolharzschaum) in ein Faß aus Metall der Kodierung 1A2 oder 1B2 einzusetzen. Die Fässer müssen eine sichere Verschlußeinrichtung aufweisen, die sich nicht von selbst öffnet, nicht unabsichtlich geöffnet werden kann und einem etwaigen Druckanstieg im Inneren der Verpackung standhält.
  3. eins Punkt eins Punkt 3
    Bauartprüfung
    Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen nach den Vorschriften der Rn. 3742 den Einwirkungen der folgenden mechanischen Belastungen widerstanden haben:
    • Strichaufzählung
      Fallversuch römisch eins nach IAEO-Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Absatz Nr. 627a) von 1988;
    • Strichaufzählung
      Durchstoßprüfung nach IAEO-Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Absatz Nr. 624 von 1988. Die Fallhöhe muß jedoch 1,70 m betragen.
    Weitere Anforderungen:
    • Strichaufzählung
      Stapeldruckprüfung nach Anhang A.5 Rn. 3555 mit einem Auflagegewicht von mindestens 100 kg;
    • Strichaufzählung
      Dichtheitsprüfung für die innere Dose aus Metall nach den Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins in Anhang A.5 Rn. 3553.
    Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn die Glasampullen nicht beschädigt sind und die Dose aus Metall nicht durchstoßen ist.
  4. eins Punkt eins Punkt 4
    Zulassung und Kennzeichnung
  5. eins Punkt eins Punkt 4 Punkt eins
    Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 Rn. 3500 Absatz 3 und 3550 zugelassen
    sein, die Verwendung anderer als der in Nr. 1.1.1 genannten Innenverpackungen bedarf der
    Zustimmung der im Versandland zuständigen Behörde.
  6. eins Punkt eins Punkt 4 Punkt 2
    Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß wie folgt
    gekennzeichnet sein:
    • Strichaufzählung
      mit dem Symbol „RID/ADR“,
    • Strichaufzählung
      mit der Code-Nr. „1A2“ oder „1B2“,
    • Strichaufzählung
      mit der Bezeichnung „TCDD“,
    • Strichaufzählung
      mit dem Buchstaben „S“,
    • Strichaufzählung
      mit dem Jahr der Herstellung (die letzten beiden Ziffern),
    • Strichaufzählung
      mit dem Kurzzeichen des Staates, in dem die Bauart der Verpackung zugelassen worden ist,
    • Strichaufzählung
      entweder aus einer Registrier-Nummer und dem Namen oder Kurzzeichen des Herstellers oder aus einer anderen Kennzeichnung der Verpackung, wie sie von der zuständigen Behörde des Versandlandes festgesetzt wurde.
    Die Kennzeichnung ist dann beispielsweise wie folgt zu fassen:
    „RID/ADR/1A2/TCDD/S/87/D/BAM999“.

1.2    Verpackung für reine Analysen-Standards

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    Das reine kristalline 2,3,7,8-TCDD ist in Mengen bis zu höchstens 3 mg je Glasampulle nach
    den in Nr. 1.1.1 und 1.1.2 genannten Vorschriften zu verpacken. Als Polsterstoff nach Nr. 1.1.2
    ist Phenolharzschaum zu verwenden.
  2. eins Punkt 2 Punkt 2
    Bauartprüfung
    Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen nach den Vorschriften der Rn. 3742 den Einwirkungen der folgenden mechanischen Belastungen widerstanden haben:
    • Strichaufzählung
      Fallversuch römisch drei nach IAEO-Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Absatz Nr. 627c von 1988, mit dem Fall einer Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das Prüfmuster;
    • Strichaufzählung
      Durchstoßprüfung nach IAEO-Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe Absatz Nr. 624 von 1988.
    Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn die Glasampullen nicht beschädigt und die Dose aus Metall nicht durchstoßen ist.
  3. eins Punkt 2 Punkt 3
    Zulassung und Kennzeichnung
    Hinsichtlich Zulassung und Kennzeichnung sind die Vorschriften der Nr. 1.1.4 sinngemäß anzuwenden.

2.      Sonstige Vorschriften

2.1    Jedes Versandstück ist mit je einem Gefahrzettel nach Anhang A.9 Muster Nr. 6.1 und 12 zu

kennzeichnen.

2.2    Eine Zusammenpackung mit anderen gefährlichen Gütern oder sonstigen Gütern ist nicht

zugelassen.

2.3    Eine Sendung nach dieser Vereinbarung darf aus höchstens 10 Versandstücken bestehen.

2.4    Die Versandstücke sind so zu sichern, daß sie nicht verkanten, umfallen, verrutschen oder durch

andere Gegenstände beschädigt werden können.

2.5    Der Empfänger hat dem Absender den Eingang der Sendung zu bestätigen.

2.6    Bei der Beförderung sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu

treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit
zugänglichen Stellen befinden.

2.7    Die übrigen für Stoffe der Klasse 6.1 Ziffer 17a geltenden Vorschriften sind entsprechend

anzuwenden.

3.      Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
„2,3,7,8-TCDD-Analysen-Standards, gelöst (oder kristallin), 6.1, Ziffer 17a, ADR“ und „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 ADR“.
  1. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

    Wien, den 7. September 1992

    Bonn, den 21. Juli 1992

Anmerkung

Adat ergibt sich aus Rn. 2010 ADR idF BGBl. III Nr. 22/1997.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020

Gesetzesnummer

10012168

Dokumentnummer

NOR12153201

Alte Dokumentnummer

N9199223089J