Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Gemeinden Judenau-Baumgarten und Langenrohr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 640/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 19 Tullner Straße von km 37,65 bis km 42,17 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 25. Mai 1982, BGBl. Nr. 252, bestimmten – Abschnitt „Judenau – Tulln“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 19 Tullner Straße von km 37,65 bis km 42,17 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 25. Mai 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 252, bestimmten – Abschnitt „Judenau – Tulln“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Judenau-Baumgarten und Langenrohr aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 25 000 zu ersehen.