Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Thermostaten mit einer Kalium-Natrium-Legierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 654/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1993Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2471 und 2473 der Anlage A des ADR dürfen Thermostate aus Edelstahl, die mit einer Kalium-Natrium-Legierung zwischen 1,3 g und 6,8 g/Stück gefüllt sind, als Stoffe der Klasse 4.3 Ziffer 1a), (UN-Nr. 1422) in der nachstehend beschriebenen Verpackung unter den festgelegten Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden:
1. Verpackung
1.1 Zu verwenden sind zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall nach Rn. 3538 des ADR. Als Außenverpackungen sind Kisten aus Pappe gemäß Rn. 3530 des ADR zu verwenden. Als Innenverpackung dürfen vakuumdichte Thermostate aus Edelstahl verwendet werden.
1.2 Die Verpackung muß eine Bauartprüfung gemäß Anhang A.5 der Anlage A des ADR bestanden haben. Es sind die Bestimmungen für flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.1.2 Die Verpackung muß eine Bauartprüfung gemäß Anhang A.5 der Anlage A des ADR bestanden haben. Es sind die Bestimmungen für flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins anzuwenden.
1.3 Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein, so daß weder Feuchtigkeit eindringen, noch vom Inhalt etwas nach außen gelangen kann. Sie dürfen keine Lüftungseinrichtungen nach Rn. 3500(8) haben.
Sonstige Bestimmungen
Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3 Ziffer 1a), geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
(2)Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zur Einführung einer neuen Klasse 4.3.
Wien, den 11. September 1992
Bonn, den 3. August 1992
Dokumentnummer
NOR12153204
Alte Dokumentnummer
N9199223300J