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Art. 15

Fassungen
01.01.1993 bis 31.03.2007 — BGBl. Nr. 714/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.01.199331.03.2007 BGBl. Nr. 714/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2007,

Typ

Vertrag - Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 714/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2007

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages werden durch direkte Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden geklärt. Falls kein Übereinkommen erzielt werden kann, werden die Streitigkeiten auf diplomatischem Weg beigelegt. Kann eine Streitigkeit auch auf diesem Weg nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung zu unterbreiten.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat bestellt einen Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter, der auch der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ist, wird von den zwei von den Vertragsstaaten bestellten Schiedsrichtern bestellt.
  3. Absatz 3,Wenn einer der Vertragsstaaten es unterläßt, innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Mitteilung über die Bestellung eines Schiedsrichters durch den anderen Vertragsstaat einen Schiedsrichter zu bestellen, wird der Schiedsrichter, der vom ersten Vertragsstaat zu bestellen gewesen wäre, auf Verlangen des anderen Vertragsstaates vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bestellt. Wenn die zwei Schiedsrichter es innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung unterlassen, den dritten Schiedsrichter zu bestellen, ernennt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten den dritten Schiedsrichter.

Anmerkung

jetzt Artikel 11

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012172

Dokumentnummer

NOR12153220

Alte Dokumentnummer

N9199223791J