Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 714/1992 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 32/2007Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 3
Österreichische Schiffe dürfen die niederländischen Wasserstraßen und niederländische Schiffe die österreichischen Wasserstraßen im Zusammenhang mit Beförderungen nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 befahren. Dies gilt auch entsprechend für den Transport von schwimmenden Geräten und Schwimmkörpern sowie für das Überführen von Schiffsneubauten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR40086978