Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 714/1992 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 32/2007Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Österreichische und niederländische Schiffe dürfen Personen und Güter im Wechselverkehr zwischen den Vertragsstaaten befördern.
(2)Absatz 2,Jede zuständige Behörde kann den Gemischten Ausschuß gemäß Artikel 9 unbeschadet von Abs. 1 mit der Festsetzung von wirtschaftlich auskömmlichen Richtpreisen für die Beförderungsleistungen, allfälligen Nebenbedingungen sowie der Ergreifung sonstiger geeigneter Maßnahmen befassen, insoweit dies aus gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen, insbesondere im Fall schwerwiegender Wettbewerbsverzerrungen, unvermeidlich erscheint.Jede zuständige Behörde kann den Gemischten Ausschuß gemäß Artikel 9 unbeschadet von Absatz eins, mit der Festsetzung von wirtschaftlich auskömmlichen Richtpreisen für die Beförderungsleistungen, allfälligen Nebenbedingungen sowie der Ergreifung sonstiger geeigneter Maßnahmen befassen, insoweit dies aus gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen, insbesondere im Fall schwerwiegender Wettbewerbsverzerrungen, unvermeidlich erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR40086979