Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 714/1992 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 32/2007Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 8
Im Falle einer Havarie, eines Unfalls, einer schweren Erkrankung einer an Bord befindlichen Person, aus naturbedingten oder anderen schwerwiegenden Gründen – ausgenommen eine finanzielle Notlage –, die die Weiter- oder Rückfahrt verhindern, werden die zuständigen Behörden auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften den betroffenen Schiffen beziehungsweise Personen des anderen Vertragsstaates die erforderliche Hilfe leisten; die Artikel 4 und 5 bleiben hievon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Dokumentnummer
NOR40086982