Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Marktgemeinde Grafenschlag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 719/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 719 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 36 Zwettler Straße von km 53,80 bis km 54,38 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 12. September 1985, BGBl. Nr. 400, bestimmten - Abschnitt „Frankenreith - Schafberger Höhe“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 36 Zwettler Straße von km 53,80 bis km 54,38 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 12. September 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 400, bestimmten - Abschnitt „Frankenreith - Schafberger Höhe“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
NOR12153233
Alte Dokumentnummer
N9199223891J