Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. TEIL
Allgemeine Bestimmungen für die Beförderung
entzündbarer flüssiger Stoffe
1. Abschnitt
Betriebsvorschriften
Kenntnisse über entzündbare flüssige Stoffe
§ 10. Werden gefährliche Güter befördert, muß eine Person an Bord sein, die mit dem Umgang mit diesen Gütern vertraut ist. Paragraph 10, Werden gefährliche Güter befördert, muß eine Person an Bord sein, die mit dem Umgang mit diesen Gütern vertraut ist.
Dokumentnummer
NOR12153243
Alte Dokumentnummer
N9199224007J