Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausrüstung
§ 11. (1) Fahrzeuge, auf denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei Handfeuerlöschern mit jeweils 6 kg auf die beförderte Ladung abgestimmtem Löschmittel ausgestattet sein.Paragraph 11, (1) Fahrzeuge, auf denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei Handfeuerlöschern mit jeweils 6 kg auf die beförderte Ladung abgestimmtem Löschmittel ausgestattet sein.
(2)Absatz 2,Die Besatzung muß mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein und von einer allfälligen Unverträglichkeit von Löschmitteln mit der Ladung Kenntnis haben.
(3)Absatz 3,Folgende zusätzliche Ausrüstung muß an Bord bemannter Fahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 1) sein:Folgende zusätzliche Ausrüstung muß an Bord bemannter Fahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) sein:
für jedes Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, Handschuhe, Schuhe und ein Schutzanzug,
für jede Person an Bord ein passendes Fluchtgerät (§ 2 Abs. 1 Z 27),für jede Person an Bord ein passendes Fluchtgerät (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27,),
die in den schriftlichen Weisungen angegebene zusätzliche Ausrüstung.
(4)Absatz 4,Die Arbeitnehmer an Bord müssen mit dem Gebrauch der zusätzlichen Ausrüstung gemäß Abs. 3 vertraut sein.Die Arbeitnehmer an Bord müssen mit dem Gebrauch der zusätzlichen Ausrüstung gemäß Absatz 3, vertraut sein.
(5)Absatz 5,Sind bei der Verwendung von Ausrüstungsgegenständen besondere Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, müssen Anweisungen in der üblicherweise an Bord gesprochenen Sprache an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt werden. Sie sollen leicht verständlich sein.
(6)Absatz 6,Personen, die zum Betreten der Laderäume ein Atemgerät gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 tragen, müssen dafür geschult sein.Personen, die zum Betreten der Laderäume ein Atemgerät gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, tragen, müssen dafür geschult sein.
(7)Absatz 7,Das in den schriftlichen Weisungen angegebene Material für Erste Hilfe muß an Bord sein.
(8)Absatz 8,Die vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor jeder Benützung an Hand der Bedienungsanleitung überprüft werden.
Dokumentnummer
NOR12153244
Alte Dokumentnummer
N9199224008J